Neues für Marketing-Werbung per E-Mail und Telefon

EuGH-Entscheidung C-461/23

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 13. November 2025 in der Sache Inteligo Media C-654/23 geurteilt, dass Rundbriefe mit Verweisen auf kostenpflichtige Inhalte als „Direktwerbung“ gelten können, auch wenn sie informativ wirken. Dies basiert auf der ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG), die den Schutz vor unerbetener elektronischer Werbung priorisiert und gemäß Art. 95 DSGVO in Bezug auf elektronische Kommunikation dieser vorgeht.

Daraus ergibt sich eine Chance. Die Kontaktdaten für kostenlose Rundbriefe aka „Newsletter“ beispielsweise zu Fachthemen können als „im Zusammenhang mit einem Verkauf“ erhoben gelten. Damit erlauben Sie eine Zweitnutzung der Adressen nach Art. 13 ePrivacy-RL für Zusendung von Werbenewslettern. Er wird für Deutschland in § 7 UWG umgesetzt. Klare Abmeldemöglichkeiten bei jeder Nachricht bleiben eine Selbstverständlichkeit.

 

Was sind die Voraussetzungen?

  1. Der Rundbrief mit redaktionellen Inhalten dient einem kommerziellen Zweck. Er soll beispielsweise Nutzer zum Erwerb eines Abos bewegen.

  2. Ein Gratis-Dienst kann wirtschaftlich vergütet sein, was nach § 7 UWG Werbung zu ähnlichen Themen erlaubt. Kostenloser Zugang gilt als kommerzielle Dienstleistung mit Chance zum Upselling. Aufmerksamkeit ist die indirekte Vergütung.

  3. Die so gewonnenen Kontaktdaten können für einen späteren Werberundbrief verwendet werden, der

    1. von Anfang an transparent über die neue Werbenutzung informiert,

    2. nur ähnliche Produkte oder Dienstleistungen bewirbt und

    3. ständig eine einfache Abmeldung (Widerspruch) anbietet.

 

Folgen für den Datenschutz

Die ePrivacy-RL verdrängt die DSGVO als spezielleres Gesetz. D.h. wir brauchen keine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO für den Werberundbrief. Nur UWG bzw. ePrivacy-RL sind für die Zulässigkeit entscheidend. Sie sollten also nicht mehr berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO als Rechtsgrundlage angeben, wenn Sie sich auf die ePrivacy-RL berufen. Eine Formulierung könnte sein: „Wir verwenden Ihre E-Mail-Adresse zur Direktwerbung gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2002/58/EG (ePrivacy-Richtlinie). Sie können der Nutzung jederzeit widersprechen. Die Betroffenenrechte nach Art. 12 ff. und die sonstigen Vorschriften der DSGVO sind weiter zu beachten.

 

Nicht einwilligungsfrei erlaubt

  • Werbung für Dritte

  • Werbung für unähnliche Produkte oder Dienstleistungen

  • Weglassen des Widerspruchshinweises

  • Gewinnspiele ohne Kundenbeziehung

  • Rundbrief an Adresse aus Adresskauf oder sonstiger Recherche

 

Keine Auswirkungen auf Telefonmarketing

Telefonmarketing erfordert weiter nach § 7 UWG von Verbrauchern eine ausdrückliche oder von Geschäftspartnern eine mutmaßliche Einwilligung.

 

Autor: Thomas Hofmann, Data Privacy Legal Consultant, 27.11.2025

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Data Privacy Legal Consultant

Florian Thomas Hofmann