Videoüberwachung im Unternehmen

Wie geht sichere und datenschutzkonforme Videoüberwachung?

Ob zur Abschreckung, zur Aufklärung von Vorfällen oder zum Schutz sensibler Bereiche: Videoüberwachung ist in vielen Betrieben fester Bestandteil der Sicherheitsstrategie. Gleichzeitig gilt: Wer filmt, trägt Verantwortung. Jede Videoaufnahme, die Personen identifizierbar macht, greift in Persönlichkeitsrechte ein und unterliegt den strengen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

Dieser Beitrag fasst die wichtigsten Anforderungen zusammen, damit Sie Ihre Videoüberwachung rechtmäßig, verhältnismäßig und transparent gestalten.

 

Zweck und Rechtsgrundlage: Warum und auf welcher Basis gefilmt wird

Bevor eine Kamera installiert wird, muss der Zweck der Überwachung eindeutig definiert und dokumentiert werden: Soll sie Diebstähle verhindern, Zugänge kontrollieren oder Unfälle dokumentieren?
Die Videoüberwachung darf nur erfolgen, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Mittel muss in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck stehen. Als Rechtsgrundlage dient in der Regel das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO, etwa zum Schutz des Eigentums oder zur Wahrung der Sicherheit.

Eine Einwilligung ist nur in Ausnahmefällen geeignet, da Beschäftigte in der Regel nicht freiwillig in eine Überwachung einwilligen können. In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser einzubeziehen, und auch der Datenschutzbeauftragte sollte vor Inbetriebnahme eingebunden werden.

 

Überwachungsbereich: Nur so viel wie nötig

Kameras dürfen ausschließlich Bereiche erfassen, die für den Zweck der Überwachung relevant sind.
Private oder sensible Zonen, etwa Pausenräume, Toiletten, Umkleiden oder Gastbereiche, sind tabu. Ebenso unzulässig ist eine dauerhafte Überwachung von Beschäftigten oder die Aufzeichnung öffentlicher Bereiche außerhalb des Betriebsgeländes.

Die DSGVO verlangt, dass jede Überwachung auf das notwendige Maß beschränkt wird. Ein klar abgegrenzter Kamerabereich schützt Betroffene und reduziert gleichzeitig Dokumentationsaufwand.

 

Transparenz und Hinweisschilder: Klare Information für Betroffene

Wer in den überwachten Bereich eintritt, muss erkennen können, dass gefilmt wird.
Deutliche Hinweisschilder mit Piktogrammen sind verpflichtend. Diese müssen vor Betreten des überwachten Bereichs gut sichtbar angebracht sein und mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Zweck der Überwachung

  • Verantwortliche Stelle und Kontaktdaten

  • ggf. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

  • Hinweis auf die Speicherdauer

  • Verweis auf eine vollständige Datenschutzerklärung

Ist der Platz auf dem Schild begrenzt, kann per QR-Code auf die Datenschutzerklärung verwiesen werden. Die Beschilderung sollte auch optisch barrierefrei gestaltet sein, z.B. ausreichend groß und lesbar.

 

Speicherfristen: Löschen, was nicht mehr nötig ist

Videoaufnahmen dürfen nur so lange gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind. Die Datenschutzaufsichtsbehörden setzen hier enge Grenzen: In der Regel maximal 48 bis 72 Stunden. Eine längere Speicherung ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte, wie laufende Ermittlungen, vorliegen.
Wer längere Speicherfristen plant, muss dies gut begründen und dokumentieren. Regelmäßige Löschroutinen helfen, Verstöße zu vermeiden.

 

Dokumentation und Risikoabwägung: Nachweis der Rechtmäßigkeit

Die DSGVO verpflichtet Verantwortliche, ihre Verarbeitungstätigkeiten zu dokumentieren. Für die Videoüberwachung heißt das:

  • Aufnahme der Maßnahme im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten

  • Dokumentation der Rechtsgrundlage und des Zwecks

  • Beschreibung der Technisch-Organisatorischen Maßnahmen (TOM)

  • Nachweis der Risiko- und Interessenabwägung (z. B. DSFA nach Art. 35 DSGVO)

  • Auflistung verwendeter Geräte, Kameraperspektiven und Speicherorte

Eine gute Dokumentation ermöglicht es, bei Prüfungen oder Anfragen der Aufsichtsbehörden nachvollziehbar Rechenschaft abzulegen.

 

Sicherheit der Aufnahmen und Herausgabe von Daten

Aufzeichnungen müssen vor unbefugtem Zugriff geschützt werden. Dazu zählen verschlüsselte Übertragungswege, lokale statt cloudbasierter Speicherung und eingeschränkte Zugriffsrechte.

Werden Videoaufnahmen von Behörden angefordert, sollte vor Herausgabe stets der Datenschutzbeauftragte einbezogen werden. Die Identität der anfordernden Person ist zu prüfen, und die Herausgabe sollte schriftlich dokumentiert werden, etwa mit einem Übergabeprotokoll oder einem verschlüsselten Datenträger.

 

Schulungen und Verantwortlichkeiten

Technik allein genügt nicht. Beschäftigte müssen wissen, wie mit Videoaufnahmen umzugehen ist. Regelmäßige Schulungen schaffen Bewusstsein für Datenschutz und Verantwortlichkeit im Arbeitsalltag. Auch die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in der Regel erforderlich. In größeren Organisationen kann dieser durch Datenschutzkoordinatoren unterstützt werden.

 

Konsequenzen bei Verstößen

Wer Videoüberwachung unrechtmäßig einsetzt, riskiert empfindliche Sanktionen.
Die Aufsichtsbehörden können das Abschalten anordnen und Bußgelder nach Art. 83 DSGVO verhängen – bis zu 4 % des Jahresumsatzes. Zusätzlich kann jede betroffene Person Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen. Zehn Beschäftigte, die jeweils 5.000 € fordern, bedeuten schnell 50.000 € Schadenersatz zusätzlich zum Bußgeld.

 

Fazit

Videoüberwachung kann Sicherheit schaffen. Aber nur, wenn sie rechtmäßig und verhältnismäßig erfolgt. Klare Zwecke, transparente Information, kurze Speicherfristen und sorgfältige Dokumentation sind die Grundpfeiler einer datenschutzkonformen Überwachung. Unternehmen, die diese Punkte umsetzen, vermeiden Bußgelder, wahren das Vertrauen von Beschäftigten und Kundschaft und schaffen Sicherheit auf allen Ebenen.

 

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Autor: Markus Vatter, Head of Compliance, 04.02.2026

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Markus Vatter