20.000 € Bußgeld wegen fehlender Meldestelle

Bußgelder nach HinSchG entschlüsselt

Die Bußgeldvorschriften in § 40 Hinweisgeberschutzgesetz werden im Folgenden übersichtlich dargestellt.

Es gibt drei Kategorien von Bußgeldrahmen, zuerst bis 10.000 €, einmal bis 20.000 €, zuletzt bis 50.000 € für einfache Mitarbeiter. Das Fehlen einer funktionierenden „internen“ Meldestelle wird seit Dezember 2023 „nur“ mit 20.000 € bedroht. Die Geschäftsführung wird in allen anderen Fällen mit Bußgeldern bis zu 500.000 sanktioniert.

Bei der Höhe eines Bußgeldes ist die Schwere der Tat zu berücksichtigen. Dabei muss „tätige Reue“ nach § 17 OWiG berücksichtigt werden. Wer also noch keine „interne“ Meldestelle eingerichtet hat, sollte schnellstmöglich eine selbst einrichten oder beauftragen, um das Bußgeld zu verringern. In den anderen Fällen ist tätige Reue schwerer darstellbar. Die Behörden können sich Zeit lassen – die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

 

Bußgelder bis 10.000 €

Wer nach § 40 Absätze 6, 4, 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 HinSchG fahrlässig die Vertraulichkeit verletzt muss mit einem Bußgeld bis 10.000 € rechnen. Fahrlässig ist nach § 15 StGB, die nicht gewollte Verwirklichung eines Straftatbestandes, falls damit der Täter die ihm mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat und den nach dem Gesetz erforderlichen Erfolg hätte voraussehen können.

 

Bußgelder bis 20.000 €

Nach § 40 Abs. 6 HinSchG werden 20.000 € angedroht für

  • § 32 Abs. 2 HinSchG: Wissentliche Falschmeldungen durch Hinweisgeber

  • § 12 Abs. 1 Satz 1 HinSchG: Fehlen oder Untätigkeit einer „internen“ Meldestelle

 

Bußgelder bis 50.000 €

Nach § 40 Abs. 6 HinSchG werden 50.000 € angedroht für

  • § 7 Abs. 2 HinSchG: Versuch, eine Meldung zu behindern.

  • § 36 HinSchG: Versuch von Repressalien gegen Hinweisgeber, sowie einen weiten Kreis an Unterstützer und Angehörigen nach § 34 HinSchG. Achtung! Hier gilt eine Beweislastumkehr, d.h. der Beschäftigungsgeber muss nachweisen können, dass eine negative Handlung nicht willkürlich war.

  • Der mindestens leichtfertige Bruch der Vertraulichkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 HinSchG. Leichtfertig (grob fahrlässig) handelt, wer in besonderem Maße aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit, die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wobei sich ihm der Eintritt der Folge geradezu hätte aufdrängen müssen (BGH 2 StR 257/84 vom 09.11.1984).

 

Bußgelder bis 500.000 €

Das jeweils Zehnfache der untenstehenden Bußgelder, also bis zu 500.000 € wird der Geschäftsführung und leitenden Angestellten nach § 40 Abs. 6 Satz 2 HinSchG i.V.m. § 30 Absatz 2 Satz 3 OWiG angedroht für

  • 100.000 €: fahrlässiger Bruch der Vertraulichkeit

  • 500.000 €: Behindern einer Meldung, Repressalien, leichtfertiger Bruch der Vertraulichkeit

 

Fazit

Weil die Vertraulichkeitsverletzungen ein Hauptgrund für hohe Bußgelder sind, sollten Sie unbedingt Ihren Datenschutzbeauftragten einbeziehen und mit diesem zusammen eine Datenschutzfolgeabschätzung für Ihre Meldestelle durchführen. Wir beraten Sie gerne.

 

Weiterführend

 

Autor: Thomas Hofmann, Data Privacy Legal Consultant, 22.12.2023

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