Hinweisgeberschutzgesetz: Bußgelder, Pflichten und Sonderfälle für Franchiseunternehmen

Das Hinweisgeberschutzgesetz birgt für Unternehmen erhebliche Risiken.

 

Wir zeigen kompakt, welche Pflichten und Bußgelder das HinSchG mitbringt und wie Sie sich rechtssicher aufstellen können.  Seit 17. Dezember 2023 gilt in Deutschland das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Es verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle für Hinweisgeber einzurichten. Ziel ist, Missstände und Verstöße frühzeitig intern aufzudecken und Hinweisgeber vor Repressalien zu schützen.

Wer dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen ist, riskiert empfindliche Bußgelder – bis zu 20.000 € allein für das Fehlen einer Meldestelle. 

 

Bußgelder nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Die Bußgeldvorschriften finden sich in § 40 HinSchG. Sie unterscheiden zwischen Verstößen einfacher Mitarbeitender und Sanktionen gegen die Geschäftsführung.

Bußgelder bis 10.000 €

Bußgelder bis 20.000 €

Bußgelder bis 50.000 €

Auf Geschäftsführung und leitende Angestellte können nach § 30 OWiG bei einer solchen Ordnungswidrigkeit weitere Geldbußen hinzukommen. Nach § 30 Abs. 2 S. 2 OWiG kann sich das Höchstmaß der Geldbuße nach HinSchG (50.000 €) im Einzelfall deutlich erhöhen (Verzehnfachung). 

 

Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle

Nach § 12 Abs. 2 HinSchG besteht die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für alle Unternehmen die in der Regel über 50 Beschäftigte verfügen.
Dabei gilt:

  • Beschäftigte sind Arbeitnehmer:innen, Auszubildende und andere wirtschaftlich Unselbständige (§ 3 Abs. 8 HinSchG).

  • Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern ist im Einzelfall zu prüfen. Diese können aber Hinweisgeber sein.

Unternehmen sollten diese Schwelle großzügig auslegen – denn das Gesetz soll einen weiten Schutzbereich gewährleisten.

 

Unsere Lösung für Meldestellen

 

Franchiseunternehmen: Wer gilt als „Beschäftigungsgeber“?

Gerade Franchisegeber und -nehmer stehen vor der Frage, wer rechtlich zur Einrichtung einer Meldestelle verpflichtet ist.
Der Begriff des Beschäftigungsgebers (§ 3 Abs. 9 HinSchG) umfasst alle natürlichen oder juristischen Personen, die Beschäftigte haben. In der Praxis kann es aber Überschneidungen geben:

  • Werden Franchisenehmer stark in Unternehmensstrukturen eingebunden (z. B. über Beteiligung, gemeinsame Markenführung, gemeinsame IT oder Mietverträge), kann eine Zurechnung zum Franchisegeber erfolgen.

  • In den meisten Fällen gelten Franchisenehmer jedoch als eigenständige Unternehmen mit eigener Meldepflicht – sofern sie die Beschäftigtenschwelle erreichen.

Weil es bisher kaum Rechtsprechung gibt, sollten Franchiseunternehmen ihre individuelle Situation prüfen und dokumentieren.
Ein schriftlicher Vermerk der rechtlichen Einschätzung und eine Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde können Haftungsrisiken reduzieren.

 

Freiwillige Meldestelle als Markenvorteil

Franchisegeber können auch freiwillig eine gemeinsame Meldestelle für ihre Partner einrichten – etwa zur Stärkung von Vertrauen und Compliance-Kultur. Erwägungsgrund 49 der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor.
Rechtlich lässt sich eine freiwillige Meldestelle auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 a) oder f) DSGVO in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 b) und h) DSGVO stützen.

Damit entsteht ein echter Mehrwert: Die Marke profitiert von Transparenz, und Franchisenehmer erhalten eine einheitliche, datenschutzkonforme Lösung.

 

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Datenschutz und Meldestellenbetrieb

Ein häufiger Grund für hohe Bußgelder ist der Bruch der Vertraulichkeit.
Unternehmen sollten daher ihren Datenschutzbeauftragten einbeziehen und gemeinsam eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) für die Meldestelle durchführen.
Empfehlenswert ist außerdem, alle Prozesse im Verarbeitungsverzeichnis zu dokumentieren.

 

Fazit

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen zu mehr Transparenz – und schützt gleichzeitig Mitarbeitende, die Missstände melden. Wer seine Meldestelle noch nicht eingerichtet hat, sollte jetzt aktiv werden.
Franchisegeber können durch zentrale oder freiwillige Meldesysteme sogar einen Vorteil schaffen: mehr Vertrauen, geringeres Haftungsrisiko und ein Plus an Glaubwürdigkeit.

 

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Autor: Markus Vatter, Head of Compliance, 07.04.2026

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