Kamera an – und dann? Datenschutz bei der Videoüberwachung
Videoüberwachung kann Unternehmen wirksam vor Diebstahl, Vandalismus und unbefugtem Zutritt schützen. Gleichzeitig greift sie erheblich in die Rechte der erfassten Personen ein. Der Beitrag zeigt, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen Unternehmen vor der Installation einer Kamera prüfen und dokumentieren müssen.
Videoüberwachung wird in Unternehmen häufig eingesetzt, um Gebäude, Lagerflächen, Parkplätze oder Betriebsmittel vor Diebstahl, Vandalismus und unbefugtem Zutritt zu schützen. Eine Kamera darf jedoch nicht allein deshalb installiert werden, weil sie zusätzliche Sicherheit verspricht.
Sobald Personen auf den Aufnahmen erkennbar sind, werden personenbezogene Daten verarbeitet. Unternehmen müssen deshalb bereits vor der Inbetriebnahme prüfen, ob die Videoüberwachung zulässig und tatsächlich erforderlich ist.
1. Einen konkreten Zweck festlegen
Am Anfang steht die Frage: Warum soll der Bereich überwacht werden?
Mögliche Zwecke sind beispielsweise:
- Schutz vor Einbruch oder Diebstahl,
- Verhinderung von Vandalismus,
- Kontrolle unbefugter Zutritte.
Eine pauschale Begründung wie „zur allgemeinen Sicherheit“ reicht regelmäßig nicht aus. Der Zweck sollte konkret beschrieben und dokumentiert werden. Die Aufnahmen dürfen später grundsätzlich auch nur für diesen festgelegten Zweck verwendet werden.
2. Die Rechtsgrundlage und Interessenabwägung prüfen
Bei privaten Unternehmen wird die Videoüberwachung häufig auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt.
Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Das Unternehmen verfolgt ein berechtigtes Interesse.
- Die Überwachung ist zur Erreichung des Zwecks erforderlich.
- Die Rechte und Interessen der gefilmten Personen überwiegen nicht.
Unternehmen müssen daher nachvollziehbar abwägen, warum die Kamera notwendig ist und weshalb die Interessen des Unternehmens im konkreten Fall schwerer wiegen. Hierfür wird eine sogenannte Interessenabwägung vorgenommen. Diese Prüfung muss für jede Kamera und den jeweils erfassten Bereich erfolgen.
3. Gibt es ein milderes Mittel?
Eine Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn der Zweck nicht genauso gut mit einer weniger eingriffsintensiven Maßnahme erreicht werden kann.
Zu prüfen sind beispielsweise:
- bessere Beleuchtung,
- Zugangskontrollen,
- Alarmanlagen,
- Sicherheitsschlösser,
- Einzäunungen,
- regelmäßige Kontrollgänge.
Kann der Zweck mit einem solchen Mittel ausreichend erreicht werden, ist eine Kamera möglicherweise nicht erforderlich.
4. Den Kamerabereich begrenzen
Die Kamera darf nur den Bereich erfassen, der für den festgelegten Zweck notwendig ist. Benachbarte Grundstücke, öffentliche Gehwege oder nicht betroffene Arbeitsbereiche sollten möglichst ausgeblendet werden.
Besonders kritisch ist die Überwachung von Beschäftigten. Eine dauerhafte oder anlasslose Kontrolle von Arbeitsplätzen kann einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellen. Umkleideräume, Toiletten, Pausenräume und andere Rückzugsbereiche dürfen grundsätzlich nicht überwacht werden.
Auch Tonaufnahmen sollten deaktiviert sein. Für die Erreichung üblicher Sicherheitszwecke sind sie regelmäßig nicht erforderlich und greifen zusätzlich in die Rechte der Betroffenen ein.
5. Speicherdauer so kurz wie möglich halten
Videoaufnahmen dürfen nicht vorsorglich für einen beliebig langen Zeitraum gespeichert werden. Sie müssen gelöscht werden, sobald sie für den festgelegten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
Die passende Speicherdauer hängt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist beispielsweise, innerhalb welchen Zeitraums ein Vorfall normalerweise erkannt und geprüft werden kann. Eine längere Speicherung sollte besonders begründet werden.
Wurde ein konkreter Vorfall festgestellt, kann der relevante Ausschnitt für die weitere Aufklärung oder Rechtsverfolgung gesichert werden. Nicht benötigte Aufnahmen sind weiterhin zu löschen. Die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung ergeben sich aus Art. 5 DSGVO.
6. Betroffene rechtzeitig informieren
Menschen müssen erkennen können, dass sie einen überwachten Bereich betreten. Deshalb ist bereits vor dem Erfassungsbereich ein gut sichtbares Hinweisschild anzubringen.
Darauf sollten insbesondere folgende Informationen stehen:
- Hinweis auf die Videoüberwachung,
- Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen,
- Zweck und Rechtsgrundlage,
- Hinweis auf die berechtigten Interessen,
- Speicherdauer oder Kriterien für deren Festlegung,
- Hinweis auf weiterführende Datenschutzinformationen.
Ein Kamerasymbol allein genügt nicht. Ausführlichere Datenschutzinformationen nach Art. 13 DSGVO können beispielsweise über einen Aushang, ein Informationsblatt oder einen QR-Code bereitgestellt werden.
7. Zugriffe und Technik absichern
Nicht jede Person im Unternehmen darf die Aufnahmen ansehen. Es sollte schriftlich festgelegt werden,
- wer Zugriff erhält,
- wann Aufnahmen ausgewertet werden dürfen,
- wie Zugriffe dokumentiert werden,
- wie die Daten vor unberechtigtem Zugriff geschützt werden,
- wer für die Löschung verantwortlich ist.
Werden externe Sicherheitsunternehmen oder Cloud-Dienste eingesetzt, ist außerdem zu prüfen, welche datenschutzrechtliche Rolle diese übernehmen und ob beispielsweise ein Auftragsverarbeitungsvertrag erforderlich ist.
8. Die Videoüberwachung dokumentieren
Die Videoüberwachung sollte gemäß Art. 30 DSGVO in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Zusätzlich sollten mindestens der Zweck, die Rechtsgrundlage, die Interessenabwägung, der Kamerabereich, die Speicherdauer und die Zugriffsberechtigungen dokumentiert sein.
Bei einer umfangreichen oder systematischen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche kann außerdem eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO erforderlich sein. Dabei werden die Risiken für die betroffenen Personen bewertet und geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt.
Fazit
Eine Kamera ist schnell montiert. Die datenschutzrechtliche Prüfung muss jedoch vorher erfolgen.
Unternehmen sollten für jede Kamera einen konkreten Zweck festlegen, die Erforderlichkeit nachweisen und die Interessen der betroffenen Personen berücksichtigen. Ebenso wichtig sind kurze Speicherfristen, transparente Hinweise, begrenzte Zugriffe und eine nachvollziehbare Dokumentation.
Videoüberwachung darf nicht vorsorglich oder flächendeckend eingesetzt werden. Entscheidend ist immer, ob sie für den konkreten Bereich geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Quellen
- Datenschutzkonferenz: Kurzpapier Nr. 15 “Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung”
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“
- EDSA Leitlinien 1/2024 zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung
- Datenschutz-Grundverordnung
Autor
Markus Vatter, Head of Compliance, 18.08.2026
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