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Lieferketten im Wandel: Von nationaler Pflicht zur europäischen Verantwortung

Wird die Lieferkettenregulierung jetzt wirklich entschärft – oder nur verschoben? Dieser Beitrag ordnet die aktuellen Änderungen rund um LkSG und CSDDD ein.

Lagerhalle

Mit dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hat die Bundesregierung 2021 einen ersten verbindlichen Rahmen verabschiedet, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstöße in globalen Lieferketten zu adressieren. Obwohl das LKSG anfänglich als Vorbild für eine EU-Regelung diente, geriet es aufgrund seines bürokratischen Ansatzes immer weiter in Kritik.
Auf EU-Ebene wurde 2024 mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD bzw. CS3D) ein europäischer Rechtsrahmen verabschiedet. Seitdem hat sich die Rechtslage jedoch deutlich weiterentwickelt: Im Rahmen des Omnibus-I-Pakets zur Entbürokratisierung wurde die EU-Richtlinie Anfang 2026 spürbar entschlackt und zeitlich nach hinten verschoben. Unternehmen sollten daher zwischen der aktuell geltenden Rechtslage und der künftigen europäischen Entwicklung klar unterscheiden.
 

Hintergrund: Vom NAP zum LkSG

Nachdem der freiwillige Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) von 2016 bis 2020 die politischen Erwartungen nicht erfüllt hatte, beschloss der deutsche Gesetzgeber 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz auf der Grundlage des NAP. Ziel war es, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten erstmals verbindlich in unternehmerische Prozesse zu integrieren. 
Das LkSG galt ab dem 1. Januar 2023 zunächst für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland und ab dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Diese Unternehmen mussten insbesondere ein Risikomanagement einrichten, regelmäßige Risikoanalysen durchführen und Präventions- sowie Abhilfemaßnahmen verankern.
 

Kernpunkte des LkSG

Direkt adressiert wurden dabei zwar nur größere Unternehmen. In der Praxis hatten die Anforderungen jedoch auch Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen, wenn sie als Zulieferer in bestehende Lieferketten eingebunden sind und von ihren Geschäftspartnern Informationen, Zusicherungen oder vertragliche Mitwirkung verlangt wurden.
 

Die EU-Richtlinie CS3D: Lieferkette soll zur Aktivitätenkette werden

Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CS3D) verfolgt einen deutlich umfassenderen Ansatz als das deutsche LkSG. Die Richtlinie ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und sollte ursprünglich bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht übertragen werden. Diese Ausgangslage ist inzwischen überholt.
 

Mit dem Omnibus-I-Paket hat die EU die Richtlinie im Februar 2026 vereinfacht. Künftig soll sie nur noch die größten Unternehmen erfassen. Außerdem wurden Fristen verschoben, einzelne Pflichten (z. B. Informationspflichten für KMU) reduziert und der Ansatz stärker auf praktikable, risikobasierte Sorgfalt ausgerichtet. Auch die zuvor vorgesehene Pflicht zu einem Klimatransformationsplan wurde gestrichen.
Nach der aktualisierten Fassung müssen die Mitgliedstaaten die Richtlinie erst bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht umsetzen. Die Anwendung beginnt vollständig ab dem 26. Juli 2029.

 

Anwendungsbereich und Pflichten

Nach der aktuell geltenden, im Februar 2026 geänderten Fassung richtet sich die CS3D im Kern an große Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und mehr als 1,5 Milliarden Euro Nettoumsatz. Für Nicht-EU-Unternehmen gilt ein Schwellenwert von mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz in der EU. Auch Franchise- und Lizenzmodelle können erfasst sein, wenn bestimmte Umsatz- und Lizenzschwellen überschritten werden.
Inhaltlich verlangt die Richtlinie weiterhin menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang der eigenen Geschäftstätigkeit, der Tochterunternehmen und der relevanten Aktivitätenkette. Der Fokus liegt jedoch stärker auf einer risikobasierten Priorisierung und einer praktisch handhabbaren Informationsbeschaffung, was vor allem für kleine Unternehmen einen Lichtblick bedeutet.
 

Berichte, Sanktionen und Zeitplan

Die Richtlinie sieht jährliche Menschenrechts- und Klimaberichte vor, deren Inhalte in einer gesonderten Verordnung festgelegt werden sollen. Erste Berichte werden ab 2029 erwartet. 
Das einheitliche Haftungssystem auf EU-Ebene wurde gestrichen. Stattdessen richtet sich die zivilrechtliche Haftung nun wieder stärker nach den jeweiligen nationalen Gesetzen. Für Geldbußen gilt im neuen Rechtsrahmen eine Obergrenze von 3 % des weltweiten Nettoumsatzes. 
Ein verbindliches, EU-weit harmonisiertes „Naming & Shaming“-System kann in der geänderten CSDDD nicht festgestellt werden. Dennoch können Öffentlichkeitswirkungen indirekt über nationale Sanktionen, Reportingpflichten und externe Stakeholder entstehen.
 

Von der Lieferkette zur Compliance-Kultur

Die Entwicklung zeigt: Während das LkSG nationale Mindeststandards setzte, etablierte die EU-Richtlinie einen europaweiten Rahmen, der Klima, Umwelt und Menschenrechte abdeckt.
Unternehmen, die daran mitwirken wollen, sollten ihre bestehenden Prozesse frühzeitig überprüfen:

Wer hier früh handelt, kann Risiken minimieren, Transparenz schaffen und langfristig auch wirtschaftlich profitieren.

 

Quellen

 

 

Autor

Markus Vatter, Head of Compliance, 24.04.2026

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