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Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO - als Schlüsselrecht für Betroffene und als Herausforderung für Verantwortliche

Was ist ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO, welche Daten müssen bei einer solchen Auskunft herausgegeben werden und was dürfen Verantwortliche schwärzen? Der Beitrag zeigt, warum der Auskunftsanspruch eines der wichtigsten Betroffenenrechte ist und wo in der Praxis die größten Herausforderungen (für Verantwortliche) liegen.

Betroffenenrechte

Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO gehören zu den wichtigsten Betroffenenrechten der Datenschutz-Grundverordnung, weil sie Transparenz über die Verarbeitung personenbezogener Daten schaffen und oft die Grundlage für weitere Rechte wie Berichtigung oder Löschung bilden. Gerade deshalb ist das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ein zentrales Instrument für Betroffene und gleichzeitig eine der anspruchsvollsten Pflichten für Verantwortliche.

Denn wer ein Auskunftsersuchen bearbeitet, braucht nicht nur einen guten Prozess, sondern oft auch starke Nerven, saubere Dokumentation und ein gutes Verständnis dafür, welche Daten herauszugeben sind und welche nicht.

 

Warum das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO so wichtig ist

Das Auskunftsrecht soll betroffenen Personen ermöglichen zu verstehen, ob, wie und warum ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Nur auf dieser Grundlage können Betroffene die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung einschätzen und weitere DSGVO-Rechte wirksam ausüben. Deshalb ist Art. 15 DSGVO weit mehr als eine Formalie: Das Recht ist ein echter Schlüssel zu Transparenz und informationeller Selbstbestimmung.

 

Warum Betroffene Auskunft verlangen:

  • Transparenz über die Datenverarbeitung.
  • Kontrolle über eigene personenbezogene Daten.
  • Vorbereitung weiterer Rechte wie Berichtigung oder Löschung.

 

Warum Auskunftsersuchen für Verantwortliche herausfordernd sind

Ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO klingt auf dem Papier oft einfacher, als es in der Praxis ist. Daten liegen häufig in verschiedenen Systemen, E-Mail-Postfächern, Fachanwendungen oder Dokumenten verteilt vor, und genau dort beginnt für Verantwortliche meist die eigentliche Arbeit.

Hinzu kommen Fragen zum Recht auf Kopie, zu möglichen Schwärzungen, zum Schutz Dritter und zu den Grenzen des Auskunftsrechts. Oder etwas trockener formuliert: Ein gutes Auskunftsmanagement ist dort erfolgreich, wo niemand erst am letzten Tag merkt, dass „alle Daten“ doch auf mehr als einem Laufwerk liegen.

Ein effizientes Auskunftsmanagement setzt voraus, dass Datenquellen bekannt sind und Auskünfte fristgerecht ohne nachträgliche Vollständigkeitsprobleme erteilt werden können.

 

Typische Herausforderungen bei einem Auskunftsersuchen:

  • Daten aus verschiedenen Quellen zusammenführen.
  • Rechte Dritter beachten.
  • Fristen einhalten und gleichzeitig sorgfältig prüfen.
  • Umfang der Datenkopie richtig bestimmen.

 

Recht auf Kopie und Schwärzung: Was muss wirklich herausgegeben werden?

Ein besonders praxisrelevanter Punkt bei Art. 15 DSGVO ist die Frage, was genau im Rahmen des Rechts auf Kopie herausgegeben werden muss. Die Entscheidung darüber bezieht sich nicht auf komplette Dokumente, sondern auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten der betroffenen Person.

Dieses Detail ist für Verantwortliche wichtig, weil daraus folgt, dass nicht immer automatisch vollständige Unterlagen offenzulegen sind. Gleichzeitig können Schwärzungen zulässig sein, wenn damit Daten Dritter geschützt werden und die Auskunft über die betroffene Person nicht verfälscht wird.

 

Praxispunkte zur Schwärzung:

  • Nicht das gesamte Dokument ist automatisch herauszugeben.
  • Maßgeblich sind die personenbezogenen Daten der anfragenden Person.
  • Daten Dritter sollen geschützt werden.

 

Keine vorschnelle Datenlöschung bei einem Auskunftsersuchen

Wer ein Auskunftsersuchen erhält, sollte nicht vorschnell auf die Idee kommen, das Problem durch schnelle Datenlöschung kleiner zu machen. Von einer Datenlöschung vor der ordnungsgemäßen Bearbeitung des Auskunftsersuchens ist abzuraten. Denn eine vorschnelle Löschung kann dazu führen, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht mehr wirksam erfüllt werden kann.

Datenschutz bedeutet in diesem Zusammenhang nicht vorschnell zu löschen, sondern rechtssicheres Prüfen und Handeln.

 

Grenzen des Auskunftsrechts: Wann ein Antrag exzessiv sein kann

So wichtig das Auskunftsrecht ist, es ist nicht grenzenlos. Die Rechtsprechung zeigt hier beispielsweise, dass ein Auskunftsantrag unter engen Voraussetzungen auch bereits beim ersten Begehren als exzessiv bewertet werden kann.

Nach einem EuGH-Urteil setzt die Exzessivität aber keine mehrfache Antragstellung voraus. Es geht darum, dass einerseits eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorgenommen werden muss und andererseits die Absicht besteht, dass die betroffene Person den Antrag nicht wegen ihres Datenschutzinteresses stellt, sondern bewusst darauf hinarbeitet, sich daraus einen Vorteil zu verschaffen. Allerdings trägt der Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Exzessivität.

Das heißt in der Praxis: Wer sich auf eine Grenze des Art. 15 DSGVO berufen will, braucht dafür eine belastbare Begründung.

 

Kann auf das Auskunftsrecht verzichtet werden?

Auch die Frage, ob auf das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO verzichtet werden kann, ist rechtlich spannend. In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, wie eine Entscheidung des OVG Saarlouis beispielhaft zeigt. 

 

Kurzer Express durch den Fall:

Ein Arbeitnehmer machte ein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gegen seinen Arbeitgeber geltend. Später schlossen die Parteien im arbeitsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich mit einer umfassenden Abgeltungsklausel. Das OVG Saarlouis hielt es für möglich, dass hiervon auch der Auskunftsanspruch erfasst wird, sodass Art. 15 DSGVO in diesem Kontext als verzichtbar angesehen wurde.

Die Entscheidung wurde mit dem Gedanken der informationellen Selbstbestimmung begründet, zu der auch die Entscheidung gehören könne, ein Recht nicht auszuüben.

Solche Fälle kommen hin und wieder vor, sind aber jeweils einzelfallbezogene Konstellationen. Für die Praxis bedeutet das also nicht, dass Verantwortliche sich bequem zurücklehnen dürfen. Nur weil ein Recht verzichtbar sein kann, ist ein sauberer Umgang mit Betroffenenrechten noch lange nicht optional oder ermöglichen einen allgemeinen Verzicht auf die Wahrnehmung von Betroffenenrechten. Wir empfehlen solche Einzelfälle intensiv zu prüfen.

 

Was Verantwortliche bei Auskunftsersuchen beachten sollten

Wer Auskunftsersuchen DSGVO-konform bearbeiten will, sollte vor allem strukturiert vorgehen.

Worauf es in der Praxis ankommt:

  • Betroffenenanfragen ernst nehmen und frühzeitig prüfen.
  • Relevante personenbezogene Daten vollständig ermitteln.
  • Rechte Dritter und erforderliche Schwärzungen berücksichtigen.
  • Keine vorschnelle Löschung vor Abschluss der Bearbeitung.
  • Grenzen wie Exzessivität nur mit tragfähiger Begründung annehmen.

 

Worauf es bei einem hilfreichen Betroffenenrechtemanagement ankommt:

  1. Zuständigkeiten innerhalb des Prozesses klären
  2. Suchräume definieren
  3. Fristen überwachen
  4. DSB frühzeitig einbeziehen

 

Fazit: Art. 15 DSGVO bleibt ein zentrales Betroffenenrecht

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist ein Schlüsselrecht, weil es Transparenz schafft und Betroffenen Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten ermöglicht. Genau deshalb ist es für Unternehmen, Behörden und andere Verantwortliche aber auch eines der anspruchsvollsten DSGVO-Rechte in der praktischen Umsetzung.

 

Autor

Markus Vatter, Head of Compliance, 20.05.2026

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